Wahrzeichen, Schutz- und Kennzeichen
Je nach Situation dient das Wahrzeichen als Schutzzeichen im Sinne der Genfer Abkommen oder als Kennzeichen von Organisationen, die zur Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung gehören. Für die Nutzung des Wahrzeichens in der einen oder anderen Weise bestehen international vereinbarte Regeln auf Basis des humanitären Völkerrechts.
Wahrzeichen
Insgesamt gibt es vier völkerrechtlich anerkannte Wahrzeichen. Sie symbolisieren Hoffnung und Menschlichkeit für alle Opfer von bewaffneten Konflikten und Katastrophen sowie für die Bedürftigsten einer Gesellschaft. Die Wahrzeichen sind durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützt und stehen für die sieben Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
Die wichtigsten Vorschriften zur Verwendung des Wahrzeichens finden sich in den Genfer Abkommen vom 12. August 1949. Die Ausführungsbestimmungen [pdf] zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes oder Roten Halbmonds durch die Nationalen Gesellschaften (Wien 1965/Budapest 1991) präzisieren die verschiedenen Verwendungsarten des Wahrzeichens durch die Nationalen Gesellschaften. Diese bilden auch die Basis für die Anwendung des Wahrzeichens durch das Deutsche Rote Kreuz.
Schutzzeichen
In ihrer Funktion als Schutzzeichen signalisieren die in den Genfer Abkommen und Zusatzprotokollen beschriebenen Wahrzeichen, welche Personen, Einrichtungen, Transportmittel und Materialien im Falle bewaffneter Konflikte durch das humanitäre Völkerrecht geschützt sind. Auch für Friedenszeiten gibt es klare Regeln für die Nutzung des Schutzzeichens.
In Konfliktzeiten
In Konfliktzeiten darf das Schutzzeichen insbesondere verwendet werden durch: Sanitätsdienste und Seelsorgepersonal der Streitkräfte, zur Kennzeichenführung anerkannter Zivilkrankenhäuser und ziviler Sanitätseinheiten.
Gleiches gilt für das Personal Nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und anderer freiwilliger, als solche anerkannte Hilfsgesellschaften bei der Unterstützung der Sanitätsdienste der Streitkräfte, sowie zur Kennzeichnung der durch diese Personen und Institutionen bereitgestellten Hilfsgüter.
In Friedenszeiten
Es ist wichtig, die besondere Bedeutung des Zeichens bereits in Friedenszeiten bekannt zu machen und es gegen jeglichen Missbrauch zu schützen, denn im Konfliktfall ist dazu keine Zeit mehr.
Das Schutzzeichen darf bereits in Friedenszeiten verwendet werden durch: Sanitätsdienste und Seelsorgepersonal der Streitkräfte, Sanitätseinheiten (z.B. Notaufnahmen von Krankenhäuser oder Erste-Hilfe-Stationen) und Transportmittel der Nationalen Rotkreuz- bzw. Rothalbmond-Gesellschaften zu Lande, zu Wasser und zu Luft, deren Verwendung zu Sanitätszwecken im Falle bewaffneter Konflikte festgelegt ist.
Kennzeichen
In seiner Funktion als Kennzeichen zeigt das Wahrzeichen die Verbindung von Personen und Objekten mit der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bzw. mit einer ihrer Komponenten. Auch zum Zwecke de Kennzeichnung gibt es klare Regeln, wann und durch wen das Wahrzeichen genutzt werden darf.
Als Nationale Rotkreuz-Gesellschaft darf auch das Deutsche Rote Kreuz und alle seine Verbandsgliederungen das Wahrzeichen zur Kennzeichnung seines Namens und als Teil seines Logos nutzen.
Mit der Verwendung des Wahrzeichens verpflichtet sich das Deutsche Rote Kreuz wie auch alle anderen Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, nur den Grundsätzen der Bewegung entsprechende Tätigkeiten zu unternehmen, d.h. insbesondere unparteiische und neutrale Hilfe für alle Menschen in Not zu leisten.
Die Verwendung des Kennzeichens
Missbrauch
Das Zeichen des roten Kreuzes ist als universelles Zeichen des Schutzes in bewaffneten Konflikten durch das humanitäre Völkerrecht geschützt und seine Verwendung klar geregelt. Einen Missbrauch stellt jegliche Verwendung des Zeichens dar, der nicht ausdrücklich durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle erlaubt ist.
Ein Missbrauch kann entweder eine direkte Reproduktion des Zeichens oder ein Design sein, das das Zeichen des roten Kreuzes einbezieht oder stilisiert. Die Vertragsstaaten der Genfer Abkommen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuchen des Wahrzeichens vorzubeugen und/oder sie zu ahnden. Hierzu gehören nicht nur Gesetzes- und Strafmaßnahmen, sondern auch die Information und Aufklärung der allgemeinen Öffentlichkeit, der Geschäftswelt und der medizinischen Berufsgruppen. Die nationalen Gesellschaften, wie zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz, arbeiten mit den staatlichen Behörden zusammen, um die korrekte Verwendung des Wahrzeichens sicherzustellen.
Missbrauchsarten
Wir unterscheiden zwischen folgenden Formen des Missbrauchs:
Nachahmung
Bei einer Nachahmung handelt es sich um die Verwendung eines Zeichens, das zu Verwechslungen mit einem der o. g. Wahr-, Schutz- oder Kennzeichen führen könnte, indem Form und/oder Farbe nachgeahmt werden.
Widerrechtliche Inbesitznahme
Bei widerrechtlicher Inbesitznahme wird das Wahrzeichen von Körperschaften oder Personen verwendet, die dazu nicht befugt sind (z. B. Handelsfirmen, Hilfsorganisationen, Reparaturdienste, Arztpraxen, Apotheker). Zudem kann es sich auch um die Verwendung des Wahrzeichens durch Personen handeln, die zwar gewöhnlich einen Anspruch darauf haben, es aber im konkreten Fall für Tätigkeiten verwenden, die nicht mit den Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung übereinstimmen (z. B. haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitende des DRK im Rahmen von privaten oder geschäftlichen Aktivitäten).
Heimtücke
Hier handelt es sich um die Verwendung des Schutzzeichens in bewaffneten Konflikten, um Kombattanten oder Kriegsmaterial zu schützen (z. B. ein mit dem Rotkreuz-Zeichen gekennzeichneter Hubschrauber, der unverletzte bewaffnete Soldaten befördert, oder ein mit einem Rotkreuz-Zeichen gekennzeichnetes Munitionslager). Solche Missbräuche stellen sowohl in internationalen als auch nicht-internationalen bewaffneten Konflikten ein Kriegsverbrechen dar.